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1. Ist in der Teilungserklärung bestimmt, dass zur Gültigkeit eines Eigentümerbeschlusses die Unterzeichnung des Protokolls durch den Versammlungsleiter sowie von zwei Wohnungseigentümern oder Verwaltungsbeiräten erforderlich ist, müssen die Mitunterzeichner in der Eigentümerversammlung anwesend gewesen sein.
2. Entsteht Streit über den Inhalt des Protokolls und weigert sich einer der beiden Wohnungseigentümer/Verwaltungsbeiräte, das Protokoll zu unterschreiben, kann der Verstoß gegen das Protokollierungserfordernis nicht durch die Unterschrift eines anderen anwesenden Eigentümers geheilt werden.
LG Dortmund, Urteil vom 06.08.2013, 1 S 298/12