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1. Ein Beratungsvertrag zwischen Verkäufer und Käufer kommt zu Stande, wenn der Verkäufer im Zuge der Vertragsverhandlungen, insbesondere auf Befragen, einen ausdrücklichen Rat erteilt oder wenn der Verkäufer dem Käufer als Ergebnis der Verhandlungen ein Berechnungsbeispiel über Kosten und finanzielle Vorteile des Erwerbs vorlegt, welches der Herbeiführung des Geschäftsabschlusses dienen soll. Dabei kann die Beratung der Interessenten vom Verkäufer einem Dritten überlassen werden.
2. Unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen dem Vermittler und dem Kaufinteressenten hindern die Annahme eines kraft konkludent erteilter Vollmacht zu Stande gekommenen Beratungsvertrags mit dem Verkäufer nicht.
3. Wird einem Anlageinteressenten nach einer zunächst allgemein gehaltenen oder auf andere Produkte gerichteten Beratung eine konkrete Immobilie zum Erwerb vorgeschlagen und erläutert, kann der Vermittler hinsichtlich dieser Immobilie eine Beratungsleistung für den Verkäufer vornehmen.
4. Eine stillschweigende Bevollmächtigung des Vermittlers durch den Verkäufer liegt vor, wenn sich bei der Vermittlung des Kaufvertrags die Aufgabe einer Beratung des Kaufinteressenten stellt und diese vom Verkäufer dem Vermittler überlassen worden ist. Das ist der Fall, wenn der Verkäufer den Vertrieb von Eigentumswohnungen einem Vermittler vollständig überlassen und ihm völlig freie Hand gelassen hat. Das gilt auch dann, wenn der Verkäufer seine Immobilien nicht ausschließlich durch den in Rede stehenden Vermittler vertreibt.
BGH, Urteil vom 12.07.2013, V ZR 4/12